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§ 8c KStG,Sanierungsklausel

Unser Mandant hat im Jahr 2016 Anteile (24,9 %) an einer GmbH (Verlust-GmbH) gekauft, seine Ehefrau hat im Jahr 2016 24,1 % gekauft. Es wurden Einlagen gem. § 8c Abs. 1a S. 3 Nr. 3 KStG geleistet, um einen Wegfall der bestehenden Verluste zu vermeiden. Die Ehefrau wurde damals dann wohl als nahestehende Person angesehen, sonst wäre die Einlage ja nicht nötig gewesen, da unter 25 %. Im Jahr 2017 wurden weitere 24,97 % von einer GmbH unseres Mandanten gekauft. Der damalige Steuerberater argumentiert gegenüber dem FA, dass nach damaliger Rechtslage die im Jahr 2017 gekauften Anteile nicht zu den im Jahr 2016 gekauften Anteilen zählen, weil im Jahr 2016 Gebrauch von der Sanierungsklausel gemacht wurde. Ist diese Argumentation korrekt oder gibt es eine Möglichkeit, den Verlust nach § 8c KStG nicht zu verlieren? Ein Antrag auf § 8d KStG wurde nicht gestellt und wäre auch sinnlos, da das Unternehmen seinen laufenden Geschäftsbetrieb zwischenzeitlich eingestellt hat. Das FA zählt die Anteile zusammen und sagt, dass die Einlagen im Jahr 2016 keine Wirkung für den Kauf im Jahr 2017 haben, weil sie nicht zwölf Monate nach dem Anteilskauf eingezahlt wurden, sondern eben schon im Jahr 2016.
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