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gemeinnützige Stiftung,Kapitalerhaltung,Rücklage

Unsere Mandantin ist eine gemeinnützige Stiftung nach deutschem Recht mit Sitz in Bayern/Deutschland. Sie verfolgt bisher den Grundsatz der nominalen Kapitalerhaltung. Aufgrund der Empfehlung des IDW sowie zur Sicherung der nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks stellt die Stiftung ihr Kapitalerhaltungskonzept auf eine reale Kapitalerhaltung um. Für eine reale Kapitalerhaltung empfiehlt der IDW (IDW Rechnungslegungsstandard 5), durch zusätzliche Ergebnisrücklagen eine reale Kapitalerhaltung buchhalterisch abzubilden im Jahresabschluss und das Stiftungskapital in Form des Grundstockvermögens ohne jährliche Erhöhung mit seinem nominalen Wert gesondert im Jahresabschluss auszuweisen. Aus steuerlicher Sicht bildet die Stiftung im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Höchstgrenzen die zulässigen Rücklagen nach § 62 AO, unter anderem eine Betriebsmittelrücklage, eine Rücklage für gemeinnützig notwendige Wiederbeschaffungen sowie die freie Rücklage (10 % der Einnahmen im ideellen Bereich und 1/3 des Gewinns aus der Vermögensverwaltung). Gemeinnützigkeitsschädliche Mehrzuführungen in die Rücklagen oder Mittelverwendungsrückstände bestehen nicht. Könnte man durch die Umstellung auf ein reales Kapitalerhaltungskonzept und die diesbezüglich vom IDW empfohlene und jährlich zuzuführende Ergebnisrücklage (als Inflationsausgleich auf das nominale Grundstockvermögen) zusätzlich zu den möglichen Rücklagen nach § 62 AO gemeinnützigkeitskonforme Rücklagen bilden oder ist die Ergebnisrücklage zur realen Kapitalerhaltung aus steuerlicher Sicht Bestandteil der freien Rücklagen i.S.v. § 62 AO?
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