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Gemeinnütziger Verein,§ 4 Abs. 3 EStG,Vorauszahlung

Unser Mandant ist ein Sportverband in Rechtsform eines gemeinnützigen e.V. Im Jahresabschluss wurden Einnahmen aus Beiträgen, die von den Mitgliedern vorausbezahlt wurden, als Einnahmen qualifiziert und gesondert als Vorauszahlung ausgewiesen. Der Kassenprüfer des Vereins vertritt nunmehr die Auffassung, dabei handele es sich um ohne vorliegende Rechnung gezahlte freiwillige Beträge, die auf Konto 1590 zu buchen wären und nicht als Einnahmen des Abschlussjahres zu betrachten sind. Unseres Erachtens sind im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung diese Beträge als Einnahmen zu qualifizieren.
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