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durchlaufender Posten,§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG

Die V GmbH mit Sitz in Deutschland erbringt Dienstleistungen gegenüber in- und ausländischen Privatpersonen und Unternehmen. Diese Privatpersonen und Unternehmen benötigen – Visa – Beglaubigungen – Legalisation von Urkunden, z.B. von Ursprungszertifikaten, Ausfuhrdokumenten, Handelsrechnungen, Diplomen – Apostillen (Bestätigung der Authentizität von offiziellen Dokumenten) Die V GmbH beantragt dies für die Kunden bei – Botschaften – Konsulaten – Behörden (vor allem: Bundesverwaltungsamt) Die V GmbH legt für die Kunden die Gebühren aus. Diese Gebühren belastet die V GmbH den Kunden als durchlaufende Posten i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG ohne Umsatzsteuer weiter. Die eigene Dienstleistung wird mit Umsatzsteuer berechnet. Die durchlaufenden Posten werden separat gebucht. Für die Behandlung als durchlaufender Posten spricht m.E.: Die Kunden könnten die Unterlagen selbst beantragen. Den Botschaften ist anhand der eingereichten Unterlagen bekannt, für wen die Leistungen (Ausstellung von Visa, Beglaubigungen etc.) erbracht werden. Sie kennen daher den Zahlungsverpflichteten und denjenigen, der – nach Zahlung – Anspruch auf die Leistungen (Visa, Beglaubigungen etc.) hat. Einen Anspruch auf die Leistungen der Botschaften und Konsulate etc. erlangt nicht die V GmbH, sondern erlangen nur deren Kunden (Antragsteller). Eine Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren besteht nicht für die GmbH, sondern nur für die Kunden (Antragsteller). Meine Recherche hat ergeben, dass die Behandlung der Gebühren als durchlaufender Posten offenbar das branchenübliche Vorgehen ist. Teilen Sie die Auffasung, dass durchlaufende Posten vorliegen?
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