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Alterversorgung,verdeckte Gewinnausschüttung,Unterstützungskasse

Meine Mandantin, eine GmbH, gegründet im Februar 2018, möchte für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer (100 % Gesellschafter) eine betriebliche Altersvorsorge im Durchführungsweg der Unterstützungskasse übernehmen. Die Beitragszahlung soll durch Entgeltumwandlung erfolgen. Nach meiner Recherche erfüllt die GmbH nicht die Wartefristen (Firmengründung vor fünf Jahren und Probezeit Geschäftsführer von zwei bis drei Jahren) und damit wäre die Zusage zu dieser Altersvorsorge, auch wenn die Gesellschaft damit nicht zusätzlich belastet wird, eine verdeckte Gewinnausschüttung. Liege ich hier mit meiner Meinung richtig? Und wenn ja, sehen Sie hier eine Möglichkeit der Finanzverwaltung, eine abweichende Einzelfallentscheidung zu treffen?
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