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Wohn-Riesterverfahren,§§ 82,92a,92b EStG,Reinvestition,vorweggenommene Erbfolge

Unsere Mandantin hatte über einen Bausparvertrag Vorsorgevermögen angespart und beabsichtigte, einen Teil als Förderung für eine selbst genutzte Wohnung zu verwenden. Aus dem ursprünglich vorgesehenen Förderobjekt zog sie im Jahr 2014 aus und bezog eine neue Wohnung, die sie schenkungsweise von ihrer Mutter bekommen hatte. Die Wohnung war stark renovierungsbedürftig. Zu diesem Zweck wendete die Mandantin nach der Übertragung rund EUR 158.000,00 auf. Die Bausparkasse erkannte dies nicht als Reinvestition an, da eine unentgeltliche Übertragung und keine Anschaffung vorgelegen habe. Die Renovierungskosten seien daher nicht als „anschaffungsnaher Aufwand“ (über 15 % der AK innerhalb von drei Jahren nach Erwerb) zu qualifizieren. Deshalb kündigte die Bausparkasse nun an, das Wohnförderkonto steuerpflichtig aufzulösen, da von keiner Reinvestition auszugehen sei.   Die Auffassung der Bausparkasse können wir anhand der Gesetzesfassung so nicht nachvollziehen. Muss tatsächlich mit einer steuerpflichtigen Auflösung des Förderkontos gerechnet werden? 
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