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§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG,BMF-Schreiben vom 11.03.2010 (BStBl. I S. 227),Abänderbarkeit von Versorgungsleistungen

Meine Mandantin hat im Jahr 2008 von ihren Eltern einen Gewerbebetrieb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen. Im Übergabevertrag wurde auf Wunsch der Übergeber eine „Leibrente“ vereinbart, die folgende Leistungen beinhaltet: Jeder Elternteil (die Eltern haben Gütergemeinschaft vereinbart) erhält monatlich 500,00 € Geldleistung und die komplette Verköstigung. Aufgrund von finanziellen Problemen konnte die Tochter für zehn Monate nur die Geldleistung an den Vater in Höhe von 500,00 € leisten. Für die Mutter wurde die Geldleistung in diesem Zeitraum nicht bezahlt. Die vereinbarte volle Verköstigung der Eltern wurde im gesamten Zeitraum voll gewährt. Das Finanzamt möchte jetzt den gesamten Sonderausgabenabzug für alle Leistungen versagen. Nach meiner Rechtsauffassung liegen hier zwei Verträge vor. Nachdem der Vater, wie im Übergabevertrag vereinbart, alle Leistungen erhalten hat, müssten die Geldleistung und die Verköstigung für den Vater weiterhin voll abzugsfähig sein. Bei der Mutter wurden zwar die Geldleistungen nicht im gesamten Zeitraum bezahlt, aber die Verköstigung hat sie wie im Vertrag geregelt immer erhalten. Im Ergebnis müssten somit zumindest die Geldleistungen an den Vater und die Kost sowie bei der Mutter die Kost als Sonderausgaben abzugsfähig sein.
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