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Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG,Veräußerung einer Ferienwohnung

Ein Mandant kauft 2015 eine Wohnung in Büsum, es werden in den Jahren 2015–2017 in den Steuererklärungen Einkünfte aus V+V geltend gemacht (es wurde Freunden und Bekannten gelegentlich die Wohnung zur Verfügung gestellt). Die Wohnung sollte ursprünglich auch gewerblich genutzt werden, dafür wurde beim Amt Bürum eine Gewerbeanmeldung abgegeben, da keine gewerbliche Nutzung erfolgte, wurde im Juli 2018 das Gewerbe wieder abgemeldet. Die Wohnung wird zeitgleich als eine Zweitwohnung genutzt und ist auch als Zweitwohnung gemeldet. Nun überlegt der Mandant, die Wohnung im Jahr 2020 zu veräußern – würde hier gem. § 23 EStG Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn anfallen? Im Jahr 2018 gab es geringe Mieteinnahmen, im Jahr 2019 keine Einnahmen (ausschließlich selbst genutzt) und im Jahr 2020 ebenfalls ausschließlich selbst genutzt. Oder gibt es bei Ferienwohnungen gar keine Dreijahresregel bei Selbstnutzung und steuerfreien Verkauf?
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