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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG,§§ 179,180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO,§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO,§ 23 EStG,Übertragung auf die Tochter

Vater V und Mutter M betreiben zusammen einen Gewerbebetrieb. In diesem Betrieb ist die „Familien-Immobilie“, die für die Beteiligten einen gewerblich genutzten Bereich beinhaltet (Büro, Lager, Verkaufsfläche) und die private Wohnung der Eltern. Das Grundstück wurde 2008 angekauft. Das Gebäude wurde 2012 errichtet und 2015 umfassend renoviert. Es liegt hier ein „altes“ Seeling-Modell vor. Die Vorsteuer aus den Baukosten wurde demnach vollständig abgezogen und für die private Wohnung wird eine Nutzungsentnahme umsatzsteuerlich nun erfasst. Die Immobilie ist noch beträchtlich mit Bankdarlehen aus der Bauphase belastet. Die Ehegatten V und M vertragen sich nicht mehr gut und wollen sich trennen. Man hat sich jedoch zum Schutz des „Familienvermögens“ insofern geeinigt, als dass der Betrieb und die Immobilie nicht bei einer anstehenden Scheidung verkauft/aufgeteilt werden sollen. Vielmehr sollen der Betrieb und die gesamte Immobilie (inkl. Privatwohnung) an die einzige Tochter T geschenkt werden. Die Tochter T soll das Immobilienvermögen und den Betrieb „mit Haut und Haaren“ erhalten – also sämtliche Aktiva und Passiva sowie auch die (privaten) Bankschulden für die Privatwohnung im Gebäudekomplex. Zudem möchten sich der V und die M beide ein lebenslanges Wohnrecht oder ggf. Nießbrauchsrecht für ihre Privatwohnung einräumen lassen bei der Grundstücksübertragung. Unsere Fachfragen zu dem Sachverhalt: 1. Nach unserer ersten Einschätzung käme es im betrieblichen Bereich wohl schlicht zur Buchwertfortführung i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG? Übernommene Verbindlichkeiten würden daher keine weitere Auswirkung in dem Bereich mit sich bringen. Wie wäre Ihre Einschätzung zu der Übertragung des Betriebsvermögens? 2. In Bezug auf die private Wohnung könnte in Ansehung der Zehn-Jahres-Frist ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG bestehen? Die Mutter M wohnt schon seit zwei Jahren woanders. Für ihren Miteigentumsanteil an der Immobilie würde die Rückausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG („eigene Wohnzwecke“) im Zweifel nicht greifen. Würde ggf. durch die Übernahme der privaten Schulddarlehen hier im privaten Bereich ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft entstehen? Wie wäre Ihre Einschätzung zu dem Punkt? 3. Für den Fall, dass ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG gegeben ist – welcher Fristlauf wäre hier zu beachten? Oder anders formuliert: Wann würde diese Frist ablaufen (Kauf Grundstück 2010, Bau Gebäude 2012, Renovierung 2015, s.o.)? 4. Es ist zukünftig der Abschluss einer notariellen „Scheidungsfolgenvereinbarung“ geplant, wenn sich die Ehegatten wohl voraussichtlich endgültig trennen. Hier soll die Absicht der beschriebenen Vermögensübertragung an die Tochter verbindlich festgelegt werden mit einem bestimmten Zeitrahmen (z. B. „in den nächsten drei Jahren“ o. Ä.). Löst eine solche Vor-Vereinbarung (obwohl nur „Schenkungsversprechen“ – aufschiebend bedingt) ggf. aktuell ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft aus, da ein obligatorischer Vertrag geschlossen wurde (vgl. H 23 „Veräußerungsfrist“ EStH)?
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