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§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,Rückkauf,Rückabwicklung

Ein Mandant verkauft durch notariellen Kaufvertrag vom 12.12.2019 eine durchgängig vermietete Eigentumswohnung nach neun Jahren an einen Dritten. Im notariellen Kaufvertrag wird die Auflassung erklärt, ins Grundbuch wird zunächst nur eine Auflassungsvormerkung eingetragen, die Eintragung als Eigentümer erfolgt noch nicht. Durch notariellen Vertrag vom 06.02.2020 wird der Kaufvertrag „einvernehmlich“ aufgehoben und der Verkäufer verpflichtet sich zur Zahlung aller Kosten des Vertrages und zu dessen Rückabwicklung. Als Grund für die Rückabwicklung wird im Aufhebungsvertrag angegeben, dass der Erwerber den Kaufpreis bisher nicht bezahlt habe. Ist der Aufhebungsvertrag geeignet, die Verwirklichung des § 23 EStG zu verhindern?
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