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§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG,unentgeltliche Überlassung Angehörige,eigene Wohnzwecke

Mandant A vermietet eine im Jahr 2016 angeschaffte Wohnung an seinen Schwiegervater zu einer ortsüblichen Miete. Der Schwiegervater kann nunmehr die Miete nicht mehr bezahlen, so dass A ab dem 01.01.2020 die Wohnung unentgeltlich zur Verfügung stellt. Im Jahr 2022 will A die Wohnung veräußern. Frage: Steht die unentgeltliche Überlassung an den Schwiegervater einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleich, so dass ein eventuell entstehender Veräußerungsgewinn nicht zur Einkommensteuer herangezogen wird (§ 23 Absatz 1 Satz 3 EStG)?
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