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§ 22 EStG,Bitcoin-Derivate

Meinem Kenntnisstand nach gilt der Umtausch von Euro in Bitcoin als Anschaffungsgeschäft von Bitcoin und ein Rücktausch von Bitcoin in Euro als Veräußerungsgeschäft von Bitcoin. Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr, dürfte grundsätzlich ein nicht steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Was gilt aber ertragsteuerlich für folgenden Fall: Umtausch EUR in Bitcoin am 1. Dezember 2019, mit den Bitcoins werden Call- und Put-Optionsscheine auf Bitcoin in Währung Bitcoin gehandelt. Es werden erhebliche Gewinne in der Einheit Bitcoin erzielt und dem Handelskonto gutgeschrieben. Erst am 15. Januar 2020 wird ein Teil der Gewinne von Bitcoin in Euro zurückgetauscht und somit ein Teil der Gewinne realisiert.
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