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Umsatzsteuer,Steuersatz,Teilleistungen

Ein Buchhaltungsdienstleister erstellt monatlich die Buchhaltung eines Mandanten und schreibt dann die Rechnung als Vorschuss (mit dem entsprechenden Steuersatz, der gültig war im Zeitraum der tatsächlichen Leistungserbringung). Am Ende des Jahres ermittelt er dann den Gegenstandswert und schreibt eine Endrechnung und zieht die Vorschüsse ab. Ein etwaiger Rest ist dann vom Mandanten nachzuzahlen. 1. Handelt es sich um monatlich abgrenzbare Teilleistungen, so dass die Endabrechnung (im Februar/März, wenn der Dezember abgeschlossen ist) je nach Leistungsdatum mit verschiedenen Steuersätzen zu schreiben ist? 2. Kann die Erstellung der Buchhaltung als einheitliche Leistung angesehen werden mit der Konsequenz, dass diese erst nach Abschluss des Dezembers fertig gestellt ist und somit der Steuersatz anzuwenden ist, der im Zeitraum nach der Dezember-Buchhaltung gültig war?
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