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Umsatzsteuer,Steuersatz,Zweckbetrieb

Ein gemeinnütziger Fußballverein e.V. erzielte in der Vergangenheit Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten für die Fußballspiele der Herrenmannschaft. Die Sportveranstaltungen sind als Zweckbetrieb im Sinne der AO behandelt worden. Für Zwecke der Umsatzsteuer wurde auf den Eintrittskarten ein Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 a) UStG ausgewiesen. Nachträglich hat sich herausgestellt, dass im Rahmen der Fußballspiele so hohe Einnahmen durch den Verkauf von Eintrittskarten generiert wurden, dass kein Zweckbetrieb mehr vorliegt. Auch eine Optierung für die Einstufung als Zweckbetrieb gemäß § 67a Abs. 3 AO scheidet aus. Damit hat es sich bei den Sportveranstaltungen nicht um einen Zweckbetrieb gehandelt. Aus unserer Sicht hätte auf den Eintrittskarten daher ein Steuersatz von 19 % ausgewiesen sein müssen. Wie ist für umsatzsteuerliche Zwecke in solchen Fällen damit umzugehen, wenn im Vorwege gar nicht eindeutig geklärt sein kann (mangels genauer Bestimmung der Umsatzhöhe), ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb vorliegt? Wie hat eine Korrektur zu erfolgen?
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