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Umsatzsteuer,Steuersatz,Leistungsausführung

Mandant A betreibt ein Ingenieurbüro. Im November 2020 werden die Planungsarbeiten für ein Projekt beendet und könnten abgerechnet werden. Gemäß Auftrag kann A dem Auftraggeber kostenbasiert Rechnung erteilen. Hierzu reicht er dem Auftraggeber eine Kostenaufstellung ein. Die Prüfung der Kostenaufstellung zieht sich bis März 2021 hin. Nach der Prüfung kann A erst die Rechnung schreiben, da nun erst die genaue Höhe der Rechnung bekannt ist. A will daher die Rechnung mit 19 % schreiben. Der Auftraggeber moniert, dass die Leistungen schon im November erbracht wurden und daher mit 16 % abzurechnen seien. Frage: Da es bei Planungsarbeiten keine Abnahme durch den Auftraggeber gibt, wird hier auf die letzte Prüfleistung des Auftraggebers (hier März 2021) oder auf die Leistungserbringung des A (November 2020) für die Festlegung, welcher Steuersatz gültig ist, abgestellt?
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