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Vermietung Tennislanlage,Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb,Zweckbetrieb

Der Tennisclub TC ist ein gemeinnütziger Verein, der Zweck ist die Förderung des Sports. Um das Platzangebot zu erweitern, errichtet der Verein 2021 eine Traglufthalle, die fremdfinanziert ist. Der Verein musste bis 2020 keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Er gilt seit vielen Jahren als Kleinunternehmer. Die Plätze in dieser Traglufthalle sollen an diese Spieler vermietet werden: – an Schulen – an andere gemeinnützige Vereine – an eigene Mitglieder – an einzelne Privatpersonen/Nicht-Mitglieder – an eigene selbständige Trainer, die Nicht-Mitglieder trainieren Die Wintersaison dauert über sechs Monate. Plätze werden also teilweise langfristig vermietet an Schulen, selbständige Trainer und Vereine. Einzelpersonen (Mitglieder und Nicht-Mitglieder) buchen stundenweise. Des Weiteren werden auch Tennisbälle verkauft. In den Baukosten stecken hohe Summen Vorsteuer, die der Verein gerne vom Finanzamt ausbezahlt haben möchte. Fragen dazu: 1. Welchem Bereich (ideell, Zweck, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Vermögensverwaltung) kann die Traglufthalle zugeordnet werden, wenn diese an verschiedene Spieler (siehe Aufstellung oben) vermietet wird? Können alle Vermietungen einem Bereich zugeordnet oder müssen mehrere Bereiche angesprochen werden? Wenn ja, welche? 2. Es existieren bereits weitere Plätze (sehr alt, Freiluft), die an die gleichen Personengruppen vermietet werden. Diese Vermietung ist dann wie die Behandlung der Traglufthalle durchzuführen, richtig? 3. Wenn der TC die Traglufthalle an andere Vereine und Schulen vermietet, muss dann der Satzungszweck angepasst werden? 4. Kommt man zu dem Schluss, dass alle Vermietungen umsatzsteuerpflichtig sind (7 % und 19 %), können auch 100 % der Vorsteuer der Herstellungskosten vom Finanzamt gefordert werden. Ab wann wäre dieses möglich? Der Verein musste bisher nur alle drei Jahre veranlagt werden. Die letzte Veranlagung war 2018–2020. Kann durch diese neue Vermietungstätigkeit die Vorsteuer noch im Laufe 2021 oder erst mit der Umsatzsteuererklärung 2021 „zurückgeholt“ werden? Oder muss der Verein sogar die drei Jahre abwarten?
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