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Weiterbelastung,Steuersatz

Unser Mandant A GmbH (Muttergesellschaft) erhält im Dezember 2020 in eigenem Namen und für eigene Rechnung Beratungsleistungen (mit 16 % USt), die anteilig das Unternehmen B GmbH (100 % Tochter der A) betreffen. Beide Unternehmen generieren umsatzsteuerpflichtige Umsätze und sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Januar 2021 erfolgt die entsprechende anteilige Weiterberechnung von A an B (ohne Abrechnung weiterer Leistungen oder eines Aufschlags). Aufgrund welcher Rechtsgrundlage ist hier bei der Weiterberechnung welcher Steuersatz (16 % oder 19 %) anzuwenden? Liegen hier zwei Leistungen und somit auch zwei Leistungszeitpunkte vor?
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