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Umsatzsteuer,Steuersatz,Teilleistungen

Unsere Mandantin verpachtet ein Blockheizkraftwerk zur Wärmeerzeugung. Das Pachtverhältnis beginnt am 1.1.2019 und endet automatisch am 31.12.2024. Der Pächter entrichtet an den Verpächter einen jährlichen Pachtzins. Der Pachtzins ist in zwei Raten jeweils zum 30.06. und 31.12. auf das Konto zu überweisen. Die Pacht bemisst sich nach der jährlich erzeugten Wärmemenge. Es wurde für das Jahr 2020 eine Rechnung über den 1.1.2020–30.06.2020 mit 19 % und 1.7.–31.12.2020 mit 16 % abgerechnet. Der Leistungsempfänger hat sich jeweils in der Rechnung ausgewiesene Steuer als Vorsteuer gezogen. Frage 1: Ist eine Aufteilung möglich in 19/16 %? Unseres Erachtens handelt es sich um die Verpachtung einer Betriebsvorrichtung als Dauerleistung. Könnte ein Teilleistungszeitraum 1. und 2. Hj. 2020 gesehen werden oder nur Zahlungsmodalität? Und/oder: Ist 2020 mit 16 % als Teilleistungszeitraum unzweifelhaft vorhanden? Frage 2: Für den Fall, dass eine Aufteilung im Jahr 2020 als Teilleistung 1. und 2. Halbjahr nicht möglich ist, wäre die Rechnung an den Leistungsempfänger zu korrigieren (Leistung dann für das ganze Jahr 2020 mit 16 %?). Auf welchen Zeitpunkt wirkt dann die Rechnungskorrektur 2021 mit neuer RG?
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