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Werklieferung,Steuersatz

Vom Bauherrn wurde der Neubau eines EFH bei einer Baufirma im Jahr 2017 beauftragt. Der Fertigstellungsmeldung erfolgte zum 29.06.2020. Im Juli und August 2020 wurden noch Arbeiten an Außenanlagen durchgeführt. Leistungen wurden nach Fortschritt abgerechnet. In den Rechnungen wurden jeweils die Tätigkeiten fortgeschrieben, so dass in der Schlussrechnung alle seit 2017 durchgeführten Tätigkeiten aufgeführt wurden, und in einer Summe der Nettobetrag dieser Tätigkeiten beziffert. Die vorherigen Rechnungsbeträge wurden aufgeführt (brutto, USt und netto) und abgezogen. Ist es richtig, dass die vor dem 1. Juli 2020 mit 19 % USt abgerechneten Leistungen in der Schlussrechnung zu berichtigen sind und mit 16 % abgerechnet werden müssen?
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