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Umsatzsteuer,Steuersatz,Künstlerische Darbietung

Eine Mandantin ist Ballonkünstlerin. Hierbei kommen folgende Aufgabengebiete in Betracht: 1. Sie schickt Mitarbeiter zu Feiern, die dann vor Ort Ballonskulpturen anfertigen und verschenken. 2. Meine Mandantin fertigt große Ballongebilde für Theater, Einkaufszentren, festliche Umzüge etc. an. 3. Sie fertigt auf Wunsch z.B. Ballonfiguren an. Aufgrund des Urteils des FG Münster vom 26.11.2020 (5 K 2414/19 U) stelle ich mir die Frage, ob bei meiner Mandantin auch der 7%ige Umsatzsteuersatz in Frage käme.
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