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§ 13 EStG,Abgrenzung Privatvermögen

Derzeit mehren sich die Fälle, bei denen das Finanzamt beim Verkauf von Ackerflächen einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn annimmt. Der vorliegende Fall hat sich wie folgt entwickelt: Aufgabe der Landwirtschaft ca. 1930, das heißt, zu diesem Zeitpunkt wurde die Viehhaltung aufgegeben und die Ackerflächen wurden von den damaligen Großeltern verpachtet. 1976 Übergabe des Wohngebäudes sowie der Ackerflächen an die beiden Töchter. 1977 Übergabe der einen Tochter infolge Todes an ihren Ehemann. Ebenfalls 1977 vom Ehemann (Vater) an seinen Sohn, und zwar 0,5 Hektar. 2021 hat der Sohn die 0,5 Hektar zu einem Verkaufspreis von 170.000 € veräußert. Das Finanzamt unterstellt Betriebsvermögen und beabsichtigt die Versteuerung des Veräußerungsgewinns. Frage: Liegt hier noch ein Betriebsvermögen vor? Eine Betriebsaufgabe wurde von keinem der Beteiligten gegenüber dem Finanzamt erklärt. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass im Jahr 1930 eine Betriebsaufgabe und Übernahme ins Privatvermögen sowie der Verkauf von Ackerflächen steuerfrei war. Diese Rechtslage hat bis 1970 gegolten. Es bestand somit für die Großeltern in keinster Weise die Verpflichtung, gegenüber dem Finanzamt eine Betriebsaufgabe zu erklären. Uns ist bekannt, dass es sich hier um ein ziemlich komplexes Problem handelt. Wir wären Ihnen trotzdem für eine Rechtsauskunft sehr dankbar.
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