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§ 6c EStG,Zeitpunkt der Veräußerung für die Anwendung der Rücklage nach §§ 6b,6c EStG

Ein Mandant mit landwirtschaftlichem Betrieb, Gewinnermittlung nach § 13b EStG, hat im WJ 2019/2020 eine landwirtschaftliche Fläche erworben. Da er im WJ 2020/2021 eine andere landwirtschaftliche Fläche veräußern möchte und einen Übertrag gem. § 6c EStG mit der im WJ 2019/2020 angeschafften Fläche durchführen möchte, stellt sich nun die Frage, ob der notarielle Vertrag mit sofortigem Übergang von Nutzen und Lasten im Juni 2021 reicht oder ob zwingend auch der Kaufpreis fließen muss. 
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