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Betriebsvermögen,Aufgabeerklärung,Erbengemeinschaft

Herr LK ist mit 64 Jahren verstorben (ledig, keine Angehörige in gerader Linie), Rentner (§ 22 EStG) und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (nur noch Pachteinnahmen, § 13 EStG). Er hatte kein Testament verfasst. Seinen landwirtschaftlichen Betrieb haben vier Personen geerbt. Herr LK erstellte zwei Jahre vor seinem Tod keine Steuererklärungen mehr, und die Veranlagung wurde durch das Finanzamt geschätzt (und die Einkommensteuerbescheide hierzu sind bestandskräftig). Die Erben haben die landwirtschaftlichen Flächen vollständig in einem Vorgang verkauft. Das Finanzamt wertet dies als Betriebsaufgabe und fordert die Erben zur Abgabe einer Steuererklärung auf (einheitlich gesonderte Feststellung mit Erklärung der Betriebsaufgabe). Das Finanzamt schreibt hierzu: Sämtliche vorhandene Flächen, welche im Liegenschaftskataster geführt wurden, stellen landwirtschaftliches Betriebsvermögen dar: Veräußerungspreis (gem. Kaufvertrag Notar) ./. Buchwert (Ertragsmesszahl x 8) = Veräußerungsgewinn. Tatsächlich können die Erben (derzeit) keinen Nachweis führen, dass der landwirtschaftliche Betrieb durch den Erblasser aufgegeben wurde bzw. dass der Erblasser die verkauften Grundstücksflächen irgendwann ins Privatvermögen überführte. Es liegt nur ein Schreiben vor, dass das Wohnhaus damals (1986) ins Privatvermögen entnommen wurde. Ist es hier wirklich sachgerecht, dass alle Flächen, welche im Katasteramt als landwirtschaftliche Flächen geführt werden, als steuerrelevante betriebliche Flächen einer Besteuerung unterliegen? Der Notar wiederum hat im Kaufvertrag einige Flurstücke eben nicht nur als landwirtschaftliche Flächen bezeichnet, sondern auch als Frei- Verkehrsflächen und Ödland. Herr LK hatte Pachteinnahmen von unter 1.000 € als Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft erklärt. Daraus schließt das Finanzamt, dass alle Flächen Betriebsvermögen darstellen; ist dies zulässig für rund 70.500 qm zu nur 1.000 € Pachtertrag? Auch der Finanzverwaltung liegt kein Anlagenspiegel bzw. Anlagenverzeichnis über das verbuchte, erfasste vorhandene Betriebsvermögen vor. Führt dies dennoch zum steuerlichen Nachteil für die Erben, weil ihnen die volle Nachweispflicht obliegt, den Beweis zu führen, einige oder alle Flächen wären dennoch Privatvermögen? Wie ist dieser Sachverhalt sachgerecht zu verarbeiten?
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