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§ 7g EStG i.d.F. des JStG 2020,Erhöhung der Investitionsabzugsbeträge auf 50 %,Investitionsabzugsbeträge bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft

Für einen Landwirt mit abweichendem Wirtschaftsjahr wurde im Jahr 2019 (01.07.2018–30.06.2019) ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gebildet. Dieser Investitonsabzugsbetrag soll im Abschluss 2020 (01.07.2019–30.06.2020) aufgelöst werden. Gebildet wurden 40 v. H. von den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts. Kann ich im Jahr 2020 den Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 v.H. der Anschaffungskosten auflösen und in gleicher Höhe auch eine Minderung einstellen? Mittlerweile gibt es ja eine Gesetzesänderung. Meines Erachtens sind die Aussagen dazu nicht eindeutig.
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