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§ 6c EStG,Wohnhaus,§ 13a EStG

Mein Mandant hat eine Landwirtschaft und ermittelt den Gewinn bisher gem. § 13a EStG nach Durchschnittsätzen. Die Landwirtschaft wird nicht mehr aktiv betrieben. Im Jahr 2013 hat mein Mandant ein landwirtschaftliches Grundstück als Bauland verkauft. Den Gewinn daraus hat er im Rahmen des § 6b EStG auf zukünftige betriebliche Investitionen in der LuF bisher nicht der Einkommensteuer unterworfen. Im Jahr 2019 hat er auf einem weiteren landwirtschaftlichen Grundstück ein Mietwohnhaus mit acht Wohneinheiten errichtet und vermietet. Meine Frage: Bei der Gewinnermittlung gem. § 13a EStG für die Landwirtschaft sind die Mieteinnahmen brutto zu versteuern ohne Abzug von Schuldzinsen, Abschreibung. Kann auf dieses Mietgrundstück die §-6b-Rücklage neutral aufgelöst werden? Bei Gewinnermittlung gem. § 4 III EStG für die Einkünfte aus Landwirtschaft sollten die Ausgaben für dieses Mietgrundstück berücksichtigt werden können?
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