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nicht gewollte Betriebsaufgabe LuF

Mandant hat 2011 seinen Gärtnereibetrieb eingestellt. Zur Vermeidung der Besteuerung der stillen Reserven wurde der Betrieb an seine Ehefrau verpachtet. Diese vermietet seither (mit Zustimmung der örtlichen Behörden) Stellplätze für Wohnmobile – ansonsten könnte der Gärtnereibetrieb jederzeit wieder aufgenommen werden. Der Sohn beabsichtigt (ebenfalls Gärtner), den Betrieb ab 2022 fortzuführen. Im Jahr 2016 hat die Ehefrau dem damaligen Steuerberater mitgeteilt, dass sie in Rente gehe – im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wurde dann die Betriebsaufgabe des Gärtnereibetriebs erklärt; gemeint hatte die Ehefrau allerdings nur die Aufgabe des von ihr betriebenen Ladengeschäfts (Verkauf von Töpferwaren). Im Jahr 2021 hat das Finanzamt mitgeteilt, dass es beabsichtige, die Veranlagung 2016 zu ändern – und zwar den Aufgabegewinn um rd. 300 T€ zu erhöhen. Erst hier haben die Mandanten bemerkt, dass die Betriebsaufgabe 2016 erklärt wurde. Die Verpachtung – mithin die Entrichtung der monatlichen Pachtzahlungen – laufen bis heute unverändert weiter. Der ESt-Bescheid 2016 ist gem. § 164 Abs. 2 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Kann die Erklärung der Betriebsaufgabe (für den Gärtnereibetrieb) rückgängig gemacht werden?
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