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Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen,Vermietung,Bruttobesteuerung

Mein Mandant hat im Jahr 2002 mit Übergabevertrag einen landwirtschaftlichen Betrieb von seinen Eltern erhalten. Laut Übergabevertrag wurden insgesamt 103.905 qm Flächen übergeben. Von diesen Flächen waren 2.715 qm Hof- u. Gebäudefläche, wobei hiervon bereits zum 31.12.1998 eine Fläche von 1.040 qm ins Privatvermögen überführt wurde, so dass noch eine betriebliche Hof- u. Gebäudefläche von 1.675 qm verblieben ist. Von den landwirtschaftlichen Flächen wurden 6.810 qm selbst bewirtschaftet, und 2.255 qm waren Brachland. Die restlichen Flächen (92.125 qm) waren verpachtet. In den Jahren 2008 und 2010 wurden Flächen verkauft, einschließlich der bisher selbst bewirtschafteten Flächen und dem Brachland, so dass alle landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen (72.506 qm) seit 2010 verpachtet sind. Bisher wurde die Gewinnermittlung nach § 13a EStG veranlagt. Auf der Hof- und Gebäudefläche von 1.675 qm befindet sich das alte Bauernhaus. Dieses hat mein Mandant ab 2013 an Studenten vermietet. Diesen Umstand hat mein Mandant jedoch bisher nicht steuerlich gemeldet, so dass jetzt berichtigte Steuererklärungen abgegeben wurden für die Jahre ab 2013 bis 2019. Es wurde ab 2013 eine Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG abgegeben und alle Vermietungseinnahmen und -ausgaben (einschließlich der bereits veranlagten Pachteinnahmen) angesetzt. Nun vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei der Hoffläche von 1.675 qm um eine selbst bewirtschaftete Fläche handelt und daher weiterhin § 13a EStG anwendbar ist. Dies hat zur Folge, dass das Finanzamt die Ausgaben außer Ansatz lässt. Ich bin der Meinung, dass aufgrund des Umstandes, dass mein Mandant seit 2010 keine Flächen selbst bewirtschaftet, sondern alles verpachtet hat, die Hoffläche ebenfalls dem verpachteten Teil zuzurechnen ist. Sehe ich das richtig oder hat das Finanzamt recht? Bisher war die Hoffläche in der Anlage L nicht aufgeführt und wurde vom Finanzamt auch in den Bescheiden bei der §-13a-Berechnung nicht berücksichtigt. Erst mit den nun ergangenen berichtigten Bescheiden wurde diese mit angesetzt.
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