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§ 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 EStG,Grundstücksbewertung,§ 179 BewG

Mandant hat seinen verpachteten LuF-Betrieb zum 31.12.2018 aufgegeben und die land- und forstwirtschaftlichen Flächen bzw. Halle in das Privatvermögen übernommen. Da die Ackerflächen etc. nicht verkauft wurden, sondern in das Privatvermögen überführt wurden, wurde die Entnahme der Ackerflächen etc. mit dem Grund- und Bodenpreis lt. Bodenrichtwerten (Gutachterausschuss) zum 31.12.2016 angesetzt. Das Finanzamt setzt jedoch schon die Grund- und Bodenrichtwerte zum 31.12.2018 an mit der Begründung, dass dem Aufgabegewinn der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens im Aufgabezeitpunkt zu Grunde zu legen ist. Dies ist der Verkehrswert, das heißt, der auf dem Markt im Fall eines Verkaufs erzielbare Preis (der Preis zum 31.12.2018, 24.00 Uhr unterscheidet sich nicht vom Preis 01.01.2019, 0:00 Uhr und liegt unstreitig höher als der Wert zum 31.12.2016). Info zu den Grund- und Bodenrichtwerten: Die Grund- und Bodenrichtwerte werden turnusgemäß alle zwei Jahre neu ermittelt und dies erfolgt jeweils zum Ende jedes geradzahligen Kalenderjahres, § 196 (1) BauGB und § 12 BayGaV. Der gültige Zeitpunkt ist das darauffolgende Jahr, z.B. Bodenrichtwerte zum 31.12.2016 gültig ab 01.01.2017, 0:00 Uhr bis 31.12.2018, 24:00 Uhr. Inwieweit ist das Finanzamt hier an die Bodenrichtwerte gebunden bzw. können hier einfach die neuen Bodenrichtwerte angesetzt werden? Gibt es eine gesetzliche Vorschrift, Richtlinie, Verwaltungsanweisung, die dem Finanzamt ermöglicht, die Werte hochzusetzen (Richtwerte weichen ja immer alle zwei Jahre ab; hier wäre dann keine Rechtssicherheit mehr gegeben)?
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