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Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen,Antrag auf Wechsel der Gewinnermittlungsart,Grundbetrag

Unser Mandant, der im Hauptberuf Angestellter ist, besitzt landwirtschaftliche Flächen von 4 Hektar. Seit 2017 erhält er jährlich (pro Verpflichtungsjahr) einen Zuschuss vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Dabei handelt es sich um einen Ausgleichsbetrag für benachteiligte Gebiete sowie um eine Zuwendung, die den Verzicht von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und eine spezielle Mähtechnik voraussetzt (max. zweimal im Jahr darf gemäht werden). Als Fördermaßnahmen werden auf dem Bescheid genannt; H22, H23, N21, W04, W08, BPR, GPR und UVP sowie Bewirtschaftungssystem Dauergrünland. Zudem erzielt er daneben geringe Pachteinnahmen für weitere Flächen. Insgesamt besitzt er weniger als 20 Hektar. Tiere werden nicht gehalten. Es geht um die Frage, ob für diese Einnahmen der Gewinn nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ermittelt werden kann bzw. muss und damit lediglich 350 € pro Hektar als Gewinn angesetzt werden müssen. Dies wäre geringer als der Gewinn aus den Zuschüssen. Oder müssen die Einnahmen aus den Zuschüssen (analog der Pachteinnahmen) zu der (fiktiven) Einnahme pro Hektar hinzugerechnet werden? In diesem Fall wäre die Gewinnermittlung nach § 4 III EStG günstiger. Es stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall das Kriterium der „Bewirtschaftung“ als Voraussetzung gem. § 13s EStG überhaupt gegeben ist. Bislang wurden die Einnahmen nach § 4 III EStG versteuert. Explizit wurde aber kein Antrag auf dieses Wahlrecht gestellt. Besteht ggf. noch die Möglichkeit, für die Vorjahre zu beantragen, dass die Besteuerung nach der grundsätzlichen Regelung des § 13a EStG vorgenommen wird mit der Argumentation, dass explizit kein Antrag der Gewinnermittlung nach 4 III EStG gestellt wurde? S. Schmidt, ESt Kommentar, 39. Aufl., § 13a Tz. 19.
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