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Erbbaurecht,Heimfall

Mein Mandant besitzt ein Erbbaurecht. Das Erbbaurecht besteht seit über 50 Jahren. Das Erbbaugrundstück ist im Betriebsvermögen der Land- und Forstwirtschaft. Die Erbbauzinszahlungen sind in der Landwirtschaft als Betriebseinnahmen verbucht. Da der Erbbauberechtigte seinen Zahlungsverpflichtungen seit 2010 nicht nachgekommen ist und er das Haus und das Grundstück vermüllt hat, wurden seitens unseres Mandanten gerichtliche Schritte gegen den Erbbauberechtigten vorgenommen. Der Erbbauberechtigte musste das Haus verlassen. Das Erbbaurecht ist an unseren Mandanten zurückgefallen. Unserem Mandanten sind bezüglich des Hauses bzw. Grundstücks in den Jahren 2017 bis 2019 Kosten i. H. v. 14.451,24 € entstanden, Rechtstreitkosten i. H. v. 8.364,87 €, Grunderwerbsteuer i. H. v. 2.000 € und Entsorgungskosten i. H. v. 4.086,37 €. Unser Mandant weiß noch nicht, was mit dem Erbbaurecht geschehen soll. Die Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch bzw. im Erbbaugrundbuch wurde nicht beantragt. Ebenso ist noch eine Klage des Sohns des Erbberechtigten anhängig, da er noch eine Entschädigung für das Haus als Pflichtteilsanspruch geltend machen will. Fragen: Wie sind die Kosten zu behandeln? Wie ist das Haus zu bewerten und zu behandeln? Gehört das Haus zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen? Hat das Erbbaurecht einen Wert und wenn ja, wie ist dieser Wert zu ermitteln? Ist der Wert des Hauses gleichzusetzen mit dem Wert des Erbbaurechts? Die Betriebsprüfung hat vor, das Erbbaurecht mit 20.000 € zu bewerten und somit in der Landwirtschaft zu aktivieren und gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Meiner Meinung nach kann es nicht richtig sein, da ja noch gar nicht klar ist, was mit dem Wert des Hauses bzw. mit dem Erbbaurecht geschieht. Zusätzlich ist das Haus über 50 Jahre alt und wäre somit bereits abgeschrieben, und es ist auch baufällig. Eventuell vergibt mein Mandant das Erbbaurecht erneut an einen anderen Erbbauberechtigten.
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