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Elterngeld,Zufluss Sonderzahlung

Ein Arbeitnehmer erhält im Januar 2020 rückwirkend für 2019 eine Sonderzahlung für gute Leistungen. Ab Ende Dezember 2019 befindet er sich zusätzlich in Elternzeit. Nachdem das Gehalt im Januar 2020 wegen Elternzeit nun EUR 0 beträgt, wird für die nachberechnete Sonderzahlung, da Zuflussprinzip unterstellt, keine Lohnsteuer einbehalten. 1. Frage: Muss in diesem Fall statt des Zuflussprinzips das Entstehungsprinzip zur Berechnung der Lohnsteuer angewandt werden? 2. Frage: Fließt die Sonderzahlung in die Bemessung des Elterngeldes mit ein?
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