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Dreiecksfahrten,Wohnung/Tätigkeitsstätten

Unser Mandant hat ab dem 01.07. eine zweite Beschäftigung. Die erste Tätigkeit bleibt aber bestehen. Es ändert sich lediglich seine Arbeitszeit. Im ersten Halbjahr hat er in Vollzeit für den ersten Arbeitgeber gearbeitet. Ab dem zweiten Halbjahr hat er bei einem zweiten Arbeitgeber eine Tätigkeit begonnen. Hier wird er richtigerweise mit Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet. Vormittags arbeitet er immer bei dem ersten Arbeitgeber und nachmittags fährt er von dort zum zweiten Arbeitgeber. Es stellt sich die Frage, welche Fahrten Whg – Arbeitsstätte er in der Einkommensteuer geltend machen kann bzw. welche Entfernung, da zwei Arbeitgeber an einem Tag aufgesucht werden. Ändert sich etwas, wenn teilweise die beiden Arbeitszeiten wechseln, dass erst Arbeitgeber 2 und dann Arbeitgeber 1 aufgesucht wird?
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