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Werbungskosten,Höhe

In der Einkommensteuererklärung 2016 und 2017 meines Mandanten wurden Fortbildungskosten zum Immobilienökonom i.H.v. 17.222 EUR (2016) bzw. 12.823 EUR (2017) als Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt. Der Mandant ist als Business Line Manager bei einem amerikanischen Konzern angestellt. Die Werbungskosten wurden nicht anerkannt, weil kein Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit besteht. Daraufhin folgten Einsprüche des Steuerberaters. Da der Immobilienbestand des Mandanten in den letzten sechs Jahren von null auf 60 Einheiten gewachsen ist, möchte der Steuerberater die Fortbildungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt haben. Der Mandant ist neben seiner Angestelltentätigkeit und dem Immobilienbestand im Privatbesitz Gesellschafter-Geschäftsführer einer Holding GmbH, die wiederum alleinige Gesellschafterin an der Immobilien GmbH ist. Auch bei dieser GmbH ist der Mandant Geschäftsführer. Bis jetzt hat der Mandant kein Geschäftsführergehalt aus den GmbHs erhalten. 1. Könnte dies zu einem Problem werden, wenn der GF kein Gehalt erhält? Der Gesellschaftszweck der Immobilien GmbH ist die Verwaltung und Vermarktung von Immobilien; die GmbH ist selbst auch seit 2019 Eigentümerin von Grundstücken. Darüber hinaus ist mein Mandant an einer GbR beteiligt, welche auch verschiedene Grundstücke erworben hat. Bei verschiedenen Gebäuden, die im Alleineigentum oder Miteigentum des Mandanten stehen, werden Verwaltungskosten an die Immobilien GmbH als Werbungskosten geltend gemacht. Das Berufsbild des Immobilienökonoms beinhaltet insbesondere erworbene Fähigkeiten auf dem Gebiet des Erwerbs sowie der Verwaltung von Grundstücken. Das im Rahmen des Studiums erworbene Wissen wird vom Mandanten sowohl im Rahmen der GF-Tätigkeit bei der Immobilien GmbH als auch als Gesellschafter der Vermietungs-GbR und für die im Privatvermögen gehaltenen Grundstücke verwendet. Somit handelt es sich, nach der Ansicht der Finanzverwaltung, um gemischte Aufwendungen, die im vorliegenden Fall jedoch nicht nach einem objektiven Maßstab eindeutig zugeordnet werden können. Somit möchte das Finanzamt die Aufwendungen dem Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG unterwerfen. 2. Ist die Annahme des Finanzamtes zutreffend?
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