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Entfernungspauschale,Busdepot,Zuordnungsentscheidung

Sachverhalt: A ist als Busfahrer tätig und fährt jeden Morgen in das Busdepot, um dort den Bus abzuholen. Im Busdepot wird auch der Bus von A gereinigt bzw. die Tourenpläne besprochen, Aufenthalt im Depot täglich zwischen ca. zehn Minuten und einer Stunde. Eine Zuweisung durch den Arbeitgeber ist nicht erfolgt. Im Rahmen der Steuererklärung werden Mehraufwendungen für Verpflegung bei Abwesenheit > 8 Stunden und für die Fahrten zwischen Wohnung und Busdepot Reisekosten geltend gemacht. Das Finanzamt lehnt den Abzug der Fahrtkosten als Reisekosten ab und lässt nur die Entfernungspauschale als WK-Abzug zu. Frage: Ist lediglich die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Busdepot zutreffend?
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