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Einkommensteuer,Häusliches Arbeitszimmer,Abzug bei Arbeitslosigkeit

In der Literatur ist Folgendes zu lesen: Nutzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer während der Arbeitslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, richtet sich die steuerliche Anerkennung der Arbeitszimmerkosten nach der angestrebten Tätigkeit (BFH-Beschluss vom 13.12.2011, VIII B 39/11). Wird also keine Tätigkeit angestrebt, bei der ein unbeschränkter Abzug des Arbeitszimmers oder ein begrenzter Abzug des Arbeitszimmers bis 1.250 Euro, sind diese Kosten während der Arbeitslosigkeit auch nicht abziehbar. Meines Erachtens geht es hier allerdings nur um die laufenden Kosten für das Arbeitszimmer, Miete, Gas, Strom etc. und nicht um die Einrichtungsgegenstände. Diese bzw. die AfA für Schreibtisch und Regal müssten auch weiterhin (während der Arbeitslosigkeit) abzugsfähig bleiben, oder?
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