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Erstausbildung,BVerfG,Beschluss v. 19.11.2019,2 BvL 22/14,2 BvL 27/14,2 BvL 26/14,2 BvL 25/14,2 BvL 24/14,2 BvL 23/14

Mein Mandant (Ehemann) studierte 2019 in Kroatien Medizin (Erststudium/Erstausbildung). Wohnsitz hatte er zusammen mit seiner Ehefrau in Deutschland. Seit 2020 arbeitet er als Arzt in Deutschland. Kann mein Mandant die Unterkunftskosten 2019 in Kroatien inkl. Familien-Heimfahrten im Rahmen der doppelten HH-Führung sowie die Studiengebühren als Werbungskosten in der Anlage N angeben?
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