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Realteilung,§ 1 Abs. 1a UStG

Eine Tierarztpraxis-GbR, die aus zwei Gesellschaftern bestand, hatte sich zum 30.06.2021 getrennt. Ein Gesellschafter führte am Betriebssitz die Praxis weiter, da ihm das Gebäude gehörte (Sonder-BV). Er zahlte an seinen Kollegen seinen bilanziellen Kapitalanteil aus und für die mehr übernommenen Wirtschaftsgüter zahlte er noch einen sog. Spitzenausgleich von 8 T€ aus seinem Privatvermögen. Der andere Gesellschafter mietete in einiger Entfernung Praxisräume an und führte dort eine Einzelpraxis weiter. Dieser übernahm seine bisher betreuten Kunden und ansonsten nur seinen Pkw und ein paar medizinische Geräte. Ein ideeller Wertausgleich wurde vertraglich ausgeschlossen. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Realteilung mit Spitzenausgleich ergeben sich einige Fragen: 1. Kann von diesem Vorgang von einer Fortführung gesondert geführter Betriebe ausgegangen werden, so dass ggf. an beide eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt? 2. Oder teilt sich der Vorgang auf: a) Anwachsung des Gesellschaftsanteils an den verbliebenen „letzten“ Gesellschafter, was keine USt. auslöst. und b) Veräußerung der übernommenen Einzel-WG an den wegziehenden Gesellschafter, wobei USt. anfällt. 3. Ist im Fall 2b die Bemessungsgrundlage der Spitzenausgleich von 8 T€ oder der Marktwert von 10 T€? Für den Kundenstamm ist m.E. nichts anzusetzen und die Ausgleichszahlung des Kapitalanteils stellt m.E. auch kein Entgelt dar (beides richtig?) (falls 2a auch pflichtig wäre, ist zu erwähnen, dass ca. 50 T€ Verbindlichkeiten bestanden). 4. Könnte für den Fall einer Rechnungsstellung noch eine Rechnung rückwirkend zum 30.06.2021 ausgestellt und eine berichtigte UStVA eingereicht und zeitgleich eine Abtretungsvereinbarung mit dem vorsteuerabzugsberechtigten Einzelunternehmer vorgenommen werden?
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