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Umsatzsteuer,Geschäftsveräußerung im Ganzen,Gewinnerzielungsabsicht

Sachverhalt: Die Grundstücksgesellschaft B hat in den Jahren 2015/16 auf ihrem Grundstück, das seit mehr als zehn Jahren in ihrem Eigentum stand, ein Gebäude (Fitnessstudio) errichtet. Das Vermögen der GbR bestand ausschließlich aus diesem Grundstück. Vor der Bebauung wurde das Grundstück weder vermietet noch anderweitig genutzt. Dieses bebaute Grundstück wurde nach Fertigstellung im Jahr 2016 an den späteren Erwerber H vermietet. H hatte bereits im Jahre 2014 die Absicht, das noch unbebaute Grundstück zu erwerben, was ihm aus Finanzierungsgründen nicht möglich war. Deshalb hat B als Investor mitgewirkt, um das Vorhaben zu ermöglichen. In der gemeinsamen Planungsphase von B und H war ungeklärt, welche Gestaltung, z.B. Gesellschaftsgründung, letztendlich gewählt werden soll. Die Planungsvorgaben wurden im Wesentlichen von H vorgegeben, weil seinerseits die Absicht bestand, das Gebäude zu erwerben, und B das vollständig auf ein Fitnessstudio zugeschnittene Gebäude an H verkaufen wollte, sobald H den Kauf finanzieren kann. Der Verkauf an H erfolgte im Januar 2020. Die Vertragsparteien sind übereinstimmend von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgegangen. Deswegen wurde im Kaufvertrag keine Optionsmöglichkeit zwecks Verzichts auf Umsatzsteuerbefreiung vorgenommen. Die Grundstücksgesellschaft B wurde nach dem Verkauf aufgelöst. 1. Frage (USt): Handelt es sich bei dem vorgetragenen Sachverhalt um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen? Nach unserer Auffassung handelt es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Die Rechtsprechung des BFH, die bei einem Vermietungsunternehmen umsatzsteuerlich zwingend die Fortsetzung der Vermietungstätigkeit verlangt, kann nicht angewendet werden, weil der Bau des Gebäudes von Anfang an sowohl in Planung, Gestaltung als auch Innenausbau auf das von H neu zu gründende Unternehmen und den Erwerb durch H ausgerichtet war. 2. Frage (Ertragsteuern): Besteht die Gefahr, dass wegen der zum Zeitpunkt der Bebauung bereits bestehenden Veräußerungsabsicht des B und der vier Jahre nach der Bebauung erfolgten Veräußerung Gewinnerzielungsabsicht und damit Gewerblichkeit angenommen werden kann? Im Fünfjahreszeitraum wurden keine weiteren Verkäufe getätigt. Nach unserer Auffassung liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor. Ein wirksamer Vorvertrag wurde nicht abgeschlossen. Es handelt sich um private Vermögensverwaltung.
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