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GiG,§ 15a UStG

Eine Einzelfirma betreibt ein Hotel und hat im (jedenfalls ertragsteuerlichen) Betriebsvermögen ein Gebäude, das als Hotel genutzt wird. Deshalb wird mit Sicherheit auch für Renovierungsmaßnahmen etc. ein Vorsteuerabzug geltend gemacht worden sein, somit das Gebäude auch dem umsatzsteuerlichen Betriebsvermögen zugeordnet sein (wobei ich das nicht genau im Moment sagen kann, weil es ein neues Mandat ist). Nun soll das Gebäude verkauft werden. Bis zum Übergang von Nutzen und Lasten wird auf jeden Fall der Betrieb noch aufrechterhalten. Aber mit dem Verkauf des Gebäudes ist letztendlich dann die Betriebsgrundlage „weg“, und der Betrieb wird beendet werden (die Eigentümerin ist auch über 55 Jahre alt, so dass ertragsteuerlich § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden wird). Da dieses Gebäude die wesentliche Betriebsgrundlage ist, dürfte dies im umsatzsteuerlichen Sinne eine Betriebsveräußerung im Ganzen sein (§ 1 Absatz 1a UStG). Ich denke, dass im Kaufvertrag darauf hingewiesen werden und insbesondere vereinbart werden sollte, dass keine Option zur Umsatzsteuer für den Verkauf gemacht wird. Sollte dazu sonst noch was Besonderes geregelt werden? Kann aus den anfallenden Notar-und Beratungskosten für den Verkauf ein Vorsteuerabzug gemacht werden? Ich denke ja, weil ja der Verkauf nicht steuerbar ist und nicht umsatzsteuerfrei (§ 4 … UStG).
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