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Zahnarztpraxis,Rückbehalt der Immobilie

Zahnarzt A betreibt seine Zahnarztpraxis in einer ihm gehörenden Immobilie. Die Praxis wird an Zahnarzt B verkauft, jedoch kann B die Praxisimmobilie nicht miterwerben, so dass A diese nicht mitverkauft und in sein Privatvermögen entnimmt. Veräußert werden demnach der Praxiswert (immateriell) und das Anlagevermögen (materiell) ohne die Praxisimmobilie. Wie ist die Veräußerung von der Praxis umsatzsteuerlich zu würdigen? Anmerkung: Beim Anlagevermögen wurden sowohl Wirtschaftgüter ohne Vorsteuerabzug als auch mit Vorsteuerabzug (z.B. Cerec für das Eigenlabor) angeschafft.
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