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Umsatzsteuer,Geschäftsveräußerung im Ganzen,Leistungsaustausch

A-AG hält 100 % der Aktien an einer T-AG. H-AG ist 100%iger Aktionär der A-AG. H-AG ist des Weiteren 100%iger Aktionär der B-AG. A-AG hatte die Aktien an der T-AG in der Vergangenheit durch einen umsatzsteuerfreien Share Deal (Aktienkauf) erworben, zur Umsatzsteuerpflicht war im Rahmen des Verkaufs nicht nach § 9 UStG optiert worden. Eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht zwischen der A-AG und der T-AG nicht. Die Beteiligung an der T-AG stellt auch keinen originären Teilbetrieb der A-AG dar. Vorhaben auf Basis des Sachverhalts: A-AG möchte die Beteiligung an der T-AG nun auf Basis einer handelsrechtlichen Schlussbilanz zum 31.12.2022 – zum gemeinen Wertansatz – mit handelsrechtlichem Spaltungsstichtag 01.01.2023 auf die B-AG abspalten (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG). Dies erfolgt – nachdem an der A-AG und der B-AG dieselbe H-AG als Muttergesellschaft beteiligt ist – ohne Gewährung von Aktien an der B-AG (Abspaltung zur Aufnahme „zu null“), § 125 S. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 S. 3 UmwG (Verzicht auf Anteilsgewährung), und ohne sonstige Gegenleistungen oder Rechte. Es gehen durch die Abspaltung auch keine Dienstleistungen o.a. im Zusammenhang mit der Beteiligung an der T-AG auf die B-AG über (abgespalten wird nur die Beteiligung an der T-AG). Frage: Handelt es sich bei der Abspaltung der Beteiligung an der T-AG (insbesondere für die A-AG) um einen umsatzsteuerbaren Vorgang und wenn ja, wäre dieser umsatzsteuerfrei (nach welchen Vorschriften)?
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