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geschlossener Immobilienfonds,Rechtsberatungskosten

Folgende Fallkonstellation: Es geht um geschlossene Immobilienfonds. Die Fondsauflage war im Jahre 1996/1997 in Rechtsform einer GbR (Treuhandverhältnis). Bis 2017 gab es keine Gesellschafterversammlungen. Im Fondsprospekt ist nach 20 Jahren eine Entscheidung der Anleger vorgesehen, ob die Fondsgesellschaft fortgeführt wird oder nicht. Im Jahr 2017 wurde eine Gesellschafterversammlung abgehalten, die eine Auflösung über einen Auflösungsbeschluss beschlossen hat. Hierbei sind erhebliche Aufwendungen an externe Berater entstanden, die sowohl die Vergangenheit als auch die laufende Tätigkeit der Gesellschaft betreffen. Eine Vermietungstätigkeit der Immobilien besteht bis heute. Der Verkauf dieser Immobilien war im Januar 2020, wobei der Übergang von Nutzen und Lasten unklar ist. Frage: Können diese Kosten wie bisher den Einkünften aus V+V zugerechnet werden oder sind diese nicht mehr abzugsfähig, da die Steuerfreiheit nach § 23 EStG greift und somit ein Abzugsverbot dieser Ausgaben nach § 3c (1) EStG besteht? Es geht darum, die Kosten noch steuerlich geltend machen zu können. Wie sieht es mit dem Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit der genannten Ausgaben aus, ab wann ist diese nicht mehr gegeben? Gilt diese erst nach dem Verkauf oder bereits schon nach dem Gesellschafterbeschluss? Die Frage nach der Abzugsfähigkeit der Ausgaben zwischen dem Gesellschafterbeschluss im Jahr 2017 und dem Verkauf im Jahr 2020 würden wir gerne beantwortet haben.
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