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§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG,Dachausbau,Dachneueindeckung

Unsere Mandantin hat mit wirtschaftlichem Übergang vom 20.2.2018 ein Mehrfamilienhaus erworben. Das Haus beinhaltet drei Wohnungen, die zu fremden Wohnzwecken vermietet werden. Im Jahr 2018 wurden umfangreiche Renovierungsarbeiten (Sanitär, Elektro, Heizung, Fenster usw.) durchgeführt, die zu nachträglichen Herstellungskosten führten, da die 15-%-Grenze auch überschritten war. Nun plant unsere Mandantin, das Dachgeschoss auszubauen und mit der vorhandenen Dachgeschosswohnung zu verbinden, die bisher nicht renoviert wurde. Auch soll das Dach zusammen mit dieser Maßnahme saniert werden. Ist es richtig, dass die Kosten für Erhaltungsaufwendungen zur Neueindeckung des Daches, soweit diese nicht für den Ausbau des Dachgeschosses notwendig sind, nach dem 20.2.2021 sofort abzugsfähige Werbungskosten darstellen? Soweit das Dach durch einen Ausbau nicht verändert wird und seine Instandsetzung auch nicht Bedingung des Ausbaus ist, dürften die Kosten seiner Instandsetzung Erhaltungsaufwendungen darstellen. Ist dies richtig? Wie hat die Aufteilung der Dachrenovierung in Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand rechtssicher zu erfolgen?
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