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Schuldzinsen,Vermietung,Verpachtung

Die Mandantschaft hatte ein Vermietungsobjekt erworben und dieses vermietet, die für die Finanzierung zu entrichtenden Schuldzinsen waren als Werbungskosten berücksichtigt worden. Das Objekt wird nunmehr verkauft und es wird ein neues Objekt erworben. Zur Verhinderung von Vorfälligkeitsentschädigungen soll nun nicht mit dem Veräußerungserlös das bisherige Darlehen zurückgeführt werden und für das neue Objekt eine neues Darlehen aufgenommen werden, vielmehr soll das Darlehen, das ursprünglich für das alte Objekt aufgenommen worden war, weiter bestehen bleiben, der Kaufpreis für das alte Objekt wird nun direkt zur Anschaffung des neuen Objekts verwendet. Können die Schuldzinsen unter diesen Voraussetzungen bei dem neuen Objekt als Werbungskosten berücksichtigt werden? (Die Thematik „nachträgliche Werbungskosten“ für das alte Objekt ist nicht relevant und muss nicht angesprochen werden, der Veräußerungspreis ist höher als die Darlehensvaluta.)
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