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Zuschüsse,Erhaltungsaufwendungen,Mieter

Unser Steuerpflichtiger hat im Jahr 2019 Erhaltungsaufwendungen i. H. von 150.000 Euro im Rahmen der Vermietung eines Gewerbeobjektes aufgewendet. Laut Pachtvertrag übernimmt der Mieter die Kosten für Erhaltungsaufwendungen, die 120.000 Euro übersteigen. Die Erhaltungsaufwendungen sind alle im Jahr 2019 bezahlt worden, während der Erstattungsbetrag in Höhe von 30.000 Euro erst am 10.01.2020 eingegangen ist. Hier stellt sich nun die Frage, ob der Erstattungsbetrag bereits im Jahr 2019 bei den Erhaltungsaufwendungen gekürzt werden kann oder erst bei den Vermietungseinnahmen im Jahr 2020 angesetzt werden muss.
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