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Werbungskosten,Aufteilung

Es geht um die Anerkennung von Fortbildungskosten eines Mandanten. Der Mandant hat sich zum Immobilienökonom fortgebildet und begehrte zunächst den Abzug der Ausbildungskosten in der Anlage V. Da der Zusammenhang zum ausgeübten Beruf des Ingenieurs fehlte, versagte das FA die Anerkennung der WK. Da der Mandant mehrere Immobilien hat, an einer Immobilien GbR beteiligt ist und eine Immobilien GmbH hat (100 % Beteiligung), die die Verwaltung der Immobilien im Privatbesitz übernimmt, möchte der Mandant die Ausbildungskosten unter der Anlage V als WK anerkannt bekommen. Die Finanzverwaltung ist der Meinung, dass § 12 Nr. 1 S. 2 EStG zur Anwendung kommt, da es sich um gemischte Aufwendungen handelt und es nicht objektiv getrennt werden kann, ob die Ausbildungskosten im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, der Immobilien GbR oder der GF-Tätigkeit der Immobilien GmbH zuzuordnen sind. 1) Handelt es sich hier überhaupt um gemischte Aufwendungen gem. § 12 EStG, wenn gar keine private Veranlassung vorliegt? Bei der Aufzählung handelt es sich alles um Einkünfte, die entweder in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen sind, bei der GmbH oder der GbR. 2) Eine Aufteilung der gemischten Kosten könnte doch immer noch im Wege der Schätzung erfolgen? Meines Erachtens macht es sich die Finanzverwaltung zu einfach, indem die kompletten Aufwendungen dem Abzugsverbot unterworfen werden.
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