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KG,Entprägung Gewerblichkeit

Wir benötigen Ihre Meinung zu folgendem Sachverhalt: Die A-GmbH & Co. KG mit Sitz im Inland hat als einzige Komplementärin die A-GmbH. Einzige Kommanditistin ist die unbeschränkt steuerpflichtige A (Anteil 100 %, 56 Jahre alt). Die A-GmbH ist nicht am Vermögen der KG beteiligt, allerdings als einzige zur Geschäftsführung befugt und erhält eine Haftungsvergütung. Einziger Gesellschaftszweck der A-GmbH & Co. KG ist die Vermietung des Objekts Beispielstraße in Musterstadt zu Wohnzwecken an fremde Dritte. Mit Ablauf des 31.12.2020 soll auch die Kommanditistin A zur Geschäftsführung befugt werden. Folgende Fragen stellen sich uns dabei: 1. Teilen Sie unsere Ansicht, dass die Gesellschaft durch die Erteilung der Geschäftsführungsbefugnis an A entprägt wird? 2. Teilen Sie unsere Ansicht, dass die Entprägung eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG für A zur Folge hat? 3. Kann für die Betriebsaufgabe der begünstigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG zur Anwendung kommen? 4. Teilen Sie unsere Ansicht, dass die KG ab dem Jahr 2021 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und der Überschuss gemäß Zuflussprinzip des § 11 EStG zu ermitteln ist? 5. Ist die KG trotz ertragsteuerlicher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung weiterhin publizitätspflichtig, da sie weiterhin im Handelsregister eingetragen ist?
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