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Versicherungsentschädigung,§ 15 UStG,Brandschaden

Situation: Unser Mandant B vermietet umsatzsteuerpflichtig ein Gebäude (Privatvermögen), das als Hotel von dem Mieter betrieben wird. Silvester ist das Hotel durch eine Rakete teilweise abgebrannt. Unser Mandant bekommt von der Versicherung eine Entschädigung und baut das Gebäude aktuell wieder auf. Unser Mandant überlegt, das Gebäude nach dem Wiederaufbau zu verkaufen bzw. Wohnungen daraus zu machen, die er vermieten will. Es stellt sich zum einen die Frage der ertragsteuerlichen Beurteilung und zum anderen die der umsatzsteuerlichen Beurteilung. Ertragsteuerliche Beurteilung: Versicherungsleistungen für an Gebäuden entstandene Schäden gehören normalerweise nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Allerdings können die Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie nicht durch die Versicherungsentschädigung gedeckt sind. Versicherungsleistungen für an Gebäuden entstandene Schäden gehören nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Allerdings können die Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie nicht durch die Versicherungsentschädigung gedeckt sind. Sind die Einnahmen der Versicherungsentschädigung höher als die Werbungskosten, ist die Differenz nicht als Einnahme aus V+V anzusetzen. Umsatzsteuerliche Beurteilung: Der Mieter möchte nach dem Brand das Hotel nicht mehr betreiben. Unser Mandant renoviert aktuell das Gebäude und möchte aus den Rechnungen den Vorsteuerabzug geltend machen. Allerdings beabsichtigt der Mandant nach Fertigstellung des Gebäudes, dieses zu verkaufen oder als Wohnungen zu vermieten. Welche Auswirkungen hat dies auf den § 15a UStG? Meiner Meinung nach liegt ein Fall des § 15a UStG vor, wonach der Mandant durch den Verkauf an einen nicht Unternehmer oder die Vermietung an Privatpersonen die Vorsteuer aus der Renovierung an das Finanzamt zurückzahlen muss. Es wäre noch die Möglichkeit der Option, allerdings gehe ich nicht davon aus, dass ein Unternehmer das Gebäude kauft und nur an Unternehmer weiter vermietet.
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