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Grundstücksübertragung,minderjährige Kinder,Mietverhältnis

Sachverhalt: Die Eheleute M und F sind als Zahnärzte in gemeinsamer GbR tätig. Der M hat neue Praxisräume gekauft. Diese Praxisräume werden nun im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Hinzuziehung eines Ergänzungspflegers an die minderjährigen Kinder K1 und K2 (ein und drei Jahre) geschenkt. Ab Juni 2020 sollen die Praxisräume dann unter Hinzuziehung eines Ergänzungspflegers von den Kindern K1 und K2 an die Zahnarzt-GbR MF zu fremdüblichen Konditionen (Überwachung Ergänzungspfleger) vermietet werden. Der Mietvertrag wird auf 17 Jahre abgeschlossen und auf Rat von Ergänzungspfleger und Notar als Anlage zum Übertragungsvertrag der Immobilie abgeschlossen. Fragen: 1. Bleiben die Praxisräume steuerlich Privatvermögen? Unseres Erachtens ja, da die Praxisräume ab Beginn der Nutzung durch die Zahnärzte den durch einen Ergänzungspfleger vertretenen Kindern gehören. 2. Erzielen die Kinder Mieteinkünfte (und mindern diese den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit der Eltern)? Unseres Erachtens ja, da die minderjährigen Kinder beim Mietvertrag vom Ergänzungspfleger vertreten werden, die Mieten auf Konten der Kinder fließen und nur für Zwecke der Kinder verwendet werden (Kontenverwaltung elterliche Vermögensvorsorge).
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