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Mindestlohn im Speditions-/ Transportgewerbe ab 01.01.2015. Die Arbeitnehmer, Berufskraftfahrer (Lkw) unserer Mandantin (Transportgewerbe) erhalten ein Festgehalt. Nach dem Gesetz müssen die Fahrer (Lkw) nach gewissen Zeitabständen Pausen (Ruhezeiten) einlegen. Zur Berechnung der Einhaltung des Mindestlohnes ab 1.1.2015 tritt nun folgendes Problem auf: Sind diese Pausenzeiten (Ruhezeiten) in die Mindestlohnberechnung einzubeziehen, d.h. haben die Arbeitnehmer (Fahrer) Anspruch auf den Mindestlohn in den Pausen (Ruhezeiten), werden also diese gesetzlich vorgeschriebenen Pausen wie Bereitschaftszeiten behandelt mit Anspruch auf den Mindestlohn, oder muss der Arbeitgeber nur Lohn für die gefahrene Stunden zahlen?
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